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Denkmäler

Hofanlage in Stockum

Diese imposante Hofanlage, entstanden um 1870, übernimmt die traditionellen Baustrukturen des niederdeutschen Vierständerhauses, jedoch jetzt in massiver Backsteinbauweise. Die gesamte Anlage veranschaulicht die Finanzstärke dieses Hofes im 19. Jahrhundert. Das Haupthaus, 1868 als mächtiger Vierständerbau errichtet, weist einen ausgeprägten Wohnteil mit Querflur und ein Speichergeschoss auf. Der hochragende Wohngiebel ist mit Blendbogengruppen und Bandgesimsen verziert.

Historische Besonderheiten: Nähe zur ehemaligen Burg, Göpel und eine Doppelmühlenanlage

Ein Göpelhaus, das zu dieser Hofanlage gehörte, zeigte in besonderer Weise, dass hier ein bedeutendes Zeugnis der Technisierung der Landwirtschaft im 19. Jahrhundert vorliegt. Ein Göpel ist eine mechanische Vorrichtung zur Erzeugung einer Antriebskraft durch Tiere, zumeist Pferde. Dieser Göpel ist allerdings durch den Wirbelsturm Kyrill zerstört worden. Hinter dem Haus steht ein zweigeschossiges, etwas jüngeres Gebäude, das als Stallspeicher dient und ein Taubenhaus im Giebel hat.
Der Hof liegt knapp oberhalb der alten Burg Stockum. Der zur Burg gehörende Amtshof, der in der Nähe oder auf dem Grund des heutigen Hofes Rasche lag, war ein Lehnsgut der Abtei Herford, zu dem 30 Unterhöfe gehörten. Die Mühleninsel gehörte zum Lehnsgut. Früh schon war mit dem Hof eine Mühle an der Lippe verbunden. 1509 ist sie in Urkunden breit behandelt als Gegenstand eines Streites zweier Brüder. Es war eine Kornmühle und eine Ölmühle. Mühlen waren in vergangenen Jahrhunderten sehr begehrt, da sie hohen Gewinn versprachen. Das ist auch ein Grund dafür, dass es häufig Streit um diese und als Folge oft einen Besitzwechsel gegeben hatte. Die gesamte Anlage lässt noch erkennen, dass es sich hier einst um eine Doppelmühlenanlage gehandelt hat, deren Pendant nach 1900 in Backstein erneuert worden ist. Ein Teil der alte Mühle wird jetzt zur Stromerzeugung genutzt.

Bedeutung des Hofes für das wirtschaftliche und politische Umfeld

In karolingischer Zeit führte von Westen nach Osten durch Stockumer Gebiet noch eine wichtiger Handelsweg. Im Jahre 858 verlieh der Karolingerkönig Ludwig der Deutsche, Enkel Karls des Großen, dem Damenstift Herford 30 „eigenhörige“ Höfe in Stockum und Selm. Sie dienten der Versorgung der Stiftsdamen. Gerichtsbarkeit und Hoheitsrechte des Oberhofes „Haus Stockum“ übertrugen die Äbtissinnen von Herford zunächst den Rittern von Stockum. In der Nähe des heutigen Hofes Rasche erbauten diese Lehnsmannen der Abtei die Burg Stockum mit dem dazu gehörigen Amtshof. Nach der Burg Stockum (im 12. Jahrhundert erstmals erwähnt) am nördlichen Lippeufer errichteten sie schräg gegenüber die Burg Hugenpoth (1305 urkundlich genannt) auf einer Insel am anderen Lippe-Ufer. Diese Burgen sicherten die Herrschaft über die zugehörigen Bauernhöfe links und rechts der Lippe und boten in kriegerischen Zeiten deren Bewohnern Schutz. Diese konnten während einer Fehde mit ihrem Vieh und ihrer beweglichen Habe in den Burgen Sicherheit finden. Um 1300 ging das Lehen beider Burgen an die Herren von Hövel über, die nun als Schulten der Herforder Äbtissinnen dienten. Den Burgherren standen auch die Jagd-, Fisch- und Mahlrechte zu.

Der Hof in Fehden und Kriegen

Die Herren der Burgen versuchten immer wieder ihren Einfluss und ihren Besitz nach Norden und Süden auszudehnen. Die von Hövel nahmen dabei zunächst keine Rücksicht auf die Grenzlinie zwischen dem Machtbereich der Bischöfe von Münster und dem der Grafen von der Mark; denn ihr Einflussbereich lag beiderseits der Grenzlinie, der Lippe. Dass diese märkisch-münsterische Grenzlinie lange Zeit nicht festlag und daher in Fehden immer wieder heftig umstritten war, das verdeutlicht der Besitz derer von Hövel. Burg Stockum, ihr Amtshof und die Masse der Unterhöfe lag auf münsterischem Boden; die Burginsel Hugenpoth und einige Höfe befanden sich hingegen unter märkischer Oberhoheit südlich der Lippe. Noch im 18. Jahrhundert waren fast alle Sandbochumer Höfe von Stockum abhängig. Zur Sicherung dieser errichteten die Herren von Hövel südlich der Lippe, etwa 2 Kilometer von den Burgen Stockum und Hugenpoth entfernt, eine dritte Burg, die Torksburg (im heutigen Nordherringen). Die wichtigen Grenzbefestigungen waren in Fehden heftig umkämpft. 1388 steckten in einer Fehde Dortmunder Söldner die Burg Stockum an und brandschatzten sie.
Gegen die mächtigen Grafen von der Mark konnten sich die Ritter von Stockum auf Dauer nicht behaupten. Für die Märker war die Burg Hugenpoth ein wichtiger Pfeiler gegen Münster. Zwischenzeitlich wurden in Friedensverträgen Kompromisse geschlossen. Die Stockumer mussten für Hugenpoth den Grafen den Zutritt gestatten; d. h. die Grafen von der Mark durften die Burg als „Absteigequartier“ benutzen. In Kriegszeiten war sogar eine märkische Besatzung gestattet. Nach 1400 wurde die Burg Hugenpoth Eigentum der Grafen von der Mark. Sie wurde jetzt in ihren Lehnslisten aufgeführt. Genau in dem Jahr ließ der Bischof von Münster die Bauern der westlichen Bauerschaften Wernes in die Stadt umsiedeln, um so die Stadt als Grenzfeste gegen den Feind südlich der Lippe zu verstärken.
In den Auseinandersetzungen nördlich der Lippe zwischen den Herren von Stockum und verschiedenen Kontrahenten ging es vornehmlich um wirtschaftliche Interessen. Mühlen und Weidegründe waren profitable Güter. Es kam immer wieder nördlich und südlich der Lippe zum Streit um Weiderechte. Vor allem in Gewinnbriefen wurden Weiderechte häufig umfangreich und detailliert rechtlich festgeschrieben.
Zur Sicherung ihrer Rechte benutzten die Herren von Stockum auch andere Mittel. Nördlich der Burg verlief der Weg von Osten nach Westen Richtung Werne durch ihren Gerichtsbezirk. Dort legten sie weiträumig dichtbewachsene Wälle an. So konnten die Fuhrwerke Zoll und Wegegeld, die die Burgherren forderten und einziehen ließen, nicht mehr umfahren. Die zwei Burgen Hugenpoth und Stockum sollten auch den Lippeübergang sichern, der ebenfalls gewinnbringend war, vor allem zu Zeiten als die Lippe schiffbar war. Dies war sie auch noch im 19. Jahrhundert. Neben der Mühle gab es eine 1822 gebaute und 1855 vergrößerte Schiffahrtsschleuse
Im 30jährigen Krieg wurde vor allem die Burg Hugenpoth mehrfach besetzt und ausgeraubt. Schwere Verwüstungen gab es auch südlich der Lippe im Holländischen Krieg (1672 bis 1678). Die Grafschaft Mark gehörte seit 1609 zu Brandenburg-Preußen. Der Große Kurfürst, Friedrich Wilhelm I. von Brandenburg, unterstützte die Niederlande gegen den französischen König Ludwig XIV. Die Torksburg in Nordherringen und vermutlich auch die nur knapp zwei Kilometer entfernte Burg Hugenpoth waren von den Franzosen 1673 eingenommen worden. Die Brandenburger erlitten bei dem Versuch, die Burgen zurückzuerobern, eine herbe Niederlage. Sie büßten 500 Mann und 2 Offiziere ein.

Verfall und Neubeginn

Neben den Kriegsschäden führten Wirtschaftskrisen zur Überschuldung. Der Amtshof der Abtei Herford wurde etwa in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts aufgegeben und abgerissen. Er war schon um 1620 „wüst“ gefallen. Die Burgen Stockum und Hugenpoth verfielen. Nur von der Burg Hugenpoth gibt es wenige ruinöse Mauerreste, und zwar die, die die Zugbrücke trugen. Von den anderen zwei, Stockum und Torksburg, ist nichts mehr zu sehen. Die Orte sind als Bodendenkmale nur noch für Archäologen interessant. Krieg, Fehden, gewalttätiger Streit zwischen verfeindeten Familien und Erbstreitigkeiten haben fast alle Spuren verwischt. Konflikte um das Lehnsrecht mit der Abtei Herford, ein gewalttätiger Streit zwischen zwei Familien um Besitzrechte, auch vor dem Reichskammergericht in Wetzlar und am Hofgericht Münster ausgefochten, führten zu einem wirtschaftlichen Ruin. Der ehemals große Besitz der Stockumer Herren wurde zersplittert. 1796 kam es zu einer Zwangsversteigerung. Das Haus Stockum war hoch verschuldet. 1810 erwarb der Graf von Westerholt-Gysenberg die Reste der umliegende Gelände und einige Güter. Ein großer Teil der südlichen Fluren Stockums war in seinem Besitz. Die Stadt Werne hat später große Teile davon für Neuansiedlungen erworben. 1821 verkaufte der Graf den Hof am Sandbochumer Weg, noch als Leibgewinngut bezeichnet, an Franz Klosterkamp. Die Eigenhörigkeit war aufgehoben; Klosterkamp löste auch die damit verbundenen Verpflichtungen ab. Er kaufte 1829 die Mühleninsel mit der Mühle vom Grafen und später mehrere Ländereien von benachbarten Bauern hinzu, so dass der Hof auf die jetzige Größe anwuchs.. Die Familie Rasche hat die Anlage 1896 von Franz Klosterkamp erworben. Sie betreibt heute neben der Landwirtschaft auch eine Pension.

Rochuskapelle

Aufgrund unseres medizinischen Fortschritts…

Kirche St. Christophorus

Wer eine gotische Kathedrale betritt…

Mitglied werden

Der Jahresbeitrag beträgt 20 € für Einzelmitglieder, 30 € für Ehepaare und 10 € für Schüler, Auszubildende und Studenten.

Dabei handelt es sich um Mindestbeiträge, die im Sinne einer Unterstützung des Vereins von Ihnen individuell erhöht werden können. Tragen Sie daher in dem Vordruck „SEPA-Lastschriftmandat“ in der Zeile „Betrag Euro“ den von Ihnen gewünschten Betrag ein. Alle Beiträge sind steuerlich absetzbar.

K.-H. Schwarze, G. Smusch

Werne am 18.02.2015

Satzung des Vereins „Freunde des historischen Stadtkerns Werne“
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 11.03.2015 in Werne
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund
unter der Registernummer UR. Nr. 55/2015

Präambel

Die Werner Altstadt bietet einen Überblick über das kulturelle Erbe vergangener Jahrhunderte. Aus fast jeder großen Kulturepoche – von der Gotik bis in die Moderne – reichen die Beispiele bürgerlichen Wohnens, von der mittelalterlichen Mittelschicht der Handwerker und Ackerbürger bis hin zu Zechenhäusern. Neben den Glanzlichtern, Christophorus-Kirche, Rathaus, Kloster, gibt es auch in den Seitenstraßen viele historische Gebäude, die Stilmerkmale ihrer Entstehungszeit aufweisen. Darunter haben sich Häuser erhalten, in denen Einwohner der unteren Schichten gelebt haben. Damit verkörpert der historische Stadtkern von Werne in besonderer Weise die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Stadt. Noch! Denn infolge vergangener Sanierungsmaßnahmen ist ein Teil des kulturellen Erbes bereits unwiederbringlich verloren gegangen. Das noch vorhandene Erbe als Zeugnis der Bau- und Kulturgeschichte für die Nachwelt zu bewahren, ist das Anliegen des Vereins der Freunde des historischen Stadtkerns. Dafür will er tatkräftig wirken und in der Öffentlichkeit werben. Ein sensibler und sachgerechter Umgang mit Ortsbild und Denkmälern ist sein Ziel. Werne soll eine Stadt mit individuellem Gepräge bleiben, die nachfolgenden Generationen ein Gefühl von Identität und Zugehörigkeit vermittelt.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freunde des historischen Stadtkerns Werne“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name des Vereins

„Freunde des historischen Stadtkerns Werne e.V.“

(nachfolgend Verein genannt).
Der Verein hat seinen Sitz in Werne.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein, der nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um hauptamtliche Angestellte des Vereins. Auslagen werden erstattet. Gewinne aus Kauf/Verkauf sind den gemeinnützigen Aufgabenstellungen zuzuleiten. Der Vorstand kann unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe der pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege sowie die Förderung von Kunst und Kultur.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein

a. die Instandhaltung und Instandsetzung von Baudenkmälern fördert und betreibt,
b. sich darum bemüht, dass die von ihm geförderten oder eigenverantwortlich instandgesetzten Baudenkmäler so genutzt werden, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gesichert ist,
c. Bestrebungen zur Belebung und Attraktivitätssteigerung Wernes unterstützt,
d. Öffentlichkeitsarbeit für den Gedanken der Stadtgestaltung unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten leistet,
e. die Kulturpflege fördert und Traditionen sinnvoll bewahrt, beispielsweise durch Einrichtung und Betrieb von musealen Einrichtungen,
f. die denkmalpflegerischen Maßnahmen, soweit erforderlich, nach vorhergehender Abstimmung und in Zusammenarbeit mit der Stadt als Untere Denkmalbehörde und/oder dem Landesamt für Denkmalpflege in Münster veranlasst,
g. die Koordination, Unterstützung oder Veranlassung der vorgenannten Maßnahmen wahrnimmt und/oder einleitet.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen zumindest anteilig durch Jahresbeiträge der Mitglieder aufgebracht werden. Diese Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 31. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Weitere materielle Erträge können entstehen durch Einnahmen aus Veranstaltungen, durch Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen und/oder durch Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse, Zu- und Wiederverkäufe und sonstige Zuwendungen, auch durch Sponsoring und dgl.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes inne und unterliegen der regulären Beitragspflicht.

3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch besondere Unterstützung fördern.

4. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

5. Ehrenmitglieder sind solche, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

6. Für außerordentliche und fördernde Mitglieder entsteht keine Beitragspflicht. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen werden, die sich den Vereinsrichtlinien entsprechend ausrichten.

2. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Antrag kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei allen Mitgliedern durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Eine vorzeitige Kündigung der Mitgliedschaft führt nicht zur Beitragserstattung.

3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung die Beschwerde zulässig. Darüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

3. Kein Mitglied kann, abgesehen von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, gegen seinen Willen aus Vereinsbeschlüssen mit weiteren finanziellen Beiträgen belastet werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Fachbeirat.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie einem Beisitzer und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann einen weiteren Beisitzer berufen.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam, darunter der erste oder der stellvertretende Vorsitzende, nach außen vertreten.

3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestellen. Diese Entscheidung des Vorstandes bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten. Als ‚schriftlich’ werden sowohl der eingeschriebene Brief, das Telegramm, Telefax, E-Mail oder sonstige Methoden der fernschriftlichen Übertragung anerkannt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.

8. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, per E-Mail, schriftlich oder telegraphisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 9a Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

§ 9b Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Vorbereitung und Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
d. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
e. Erstellung einer Geschäftsordnung;
f. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Über die besondere Bedeutung einer Angelegenheit entscheidet der Vorstand mit einer zweidrittel Mehrheit.

3. Der Vorstand kann einen Fachbeirat bestellen, dessen Amtsperiode der des Vorstandes entspricht. Der Fachbeirat besteht aus vorzugsweise vier Personen und kann je nach Aufgabenstellung entsprechend verkleinert oder erweitert werden.

§ 9c Fachbeirat

Der Fachbeirat berät den Vorstand beispielsweise in denkmalpflegerischer, gestalterischer, finanzieller, rechtlicher und technischer Hinsicht. Dem Fachbeirat gehören an:

ein für den Denkmalschutz und/oder die Denkmalpflege zuständiger Vertreter der Stadtverwaltung,
ein Rechtsberater,
ein Vertreter eines inländischen Bankinstituts,
ein Architekt oder Fachmann des Bauwesens und weitere.

Der Fachbeirat wählt ein Mitglied zum Sprecher, der diesen gegenüber dem Vorstand vertritt. Der Fachbeirat steht dem Vorstand einzeln, gemeinsam oder je nach Aufgabenstellung in Fachgruppen beratend und unterstützend zur Verfügung. Seine Sitzungen sind vom Vorstand einzuberufen, der auch an diesen teilnehmen kann. Die Empfehlungen des Fachbeirats werden von diesem mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Fachbeirates ist ehrenamtlich.

§ 9d Arbeitskreise

1. Zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins können Arbeitskreise gebildet werden. Zur Beratung und Unterstützung können Nichtmitglieder vom Vorstand in die Arbeitskreise berufen werden.

2. Jeder Arbeitskreis wählt ein Mitglied zum Sprecher, der den Arbeitskreis gegenüber dem Vorstand vertritt.

3. Über die Einrichtung und Zusammensetzung eines Arbeitskreises entscheidet der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Aufnahme- oder Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

§ 10a Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr und zwar im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Auch eine Einladung in den Presseorganen Ruhr-Nachrichten, Westfälischer Anzeiger und Werne am Sonntag oder deren Rechtsnachfolger gilt als ordnungsgemäß. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Bei einem solchen Antrag auf Ergänzung kann über diesen Tagesordnungspunkt lediglich eine Aussprache oder Beratung, aber keine Beschlussfassung erfolgen.

§10b Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§10c Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs zum ersten und zweiten Vorsitzenden einem Wahlleiter übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine solche beantragt.

3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Rechnungsprüfer

1. Der/die Rechnungsprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Es sollen vorzugsweise zwei Rechnungsprüfer bestellt werden.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben bei der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die vorzeitige Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Förderverein Stadtmuseum Werne e.V. und den Heimatverein Werne e.V., die es entsprechend den mit den Zwecken des Vereins verfolgten Zielen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Haftungsausschluss

Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde
Vereinsmitglieder bestehen, hat der/die Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes und des Fachbeirates für Schadensersatzansprüche gegen den Verein, ist ausgeschlossen.