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Denkmäler

Hof Ehringhausen

Eines der wenigen historisch gut erhaltenen landwirtschaftlichen Nebengebäude in Werne liegt auf dem Hof Ehringhausen. Unter Denkmalschutz steht hier eine kleine Fachwerkscheune mit jeweils zwei Toren auf den Traufseiten, also jenen Seiten, an denen die untere Dachkante waagerecht begrenzt wird. Das Denkmalamt hat dieses Gebäude als Scheune ausgewiesen. Doch da es dem Hauptgebäude die Traufseite zuwendet und die zwei Tore genau auf dessen großes Tennentor ausgerichtet sind, ist es eher als Hofeinfahrt anzusehen. Solche Durchfahrtscheunen sind typisch für Höfe wohlhabenderer Bauern im Münsterland. In einem Torbalken befindet sich eine Inschrift, datiert 1823. Als Erbauerin wird Catharina Schürmann, genannt Witwe Ehringhausen, angegeben.

Der Hof Ehringhausen – dem Stift Cappenberg eigenhörig

Der Hof war in alten Zeiten der Haupthof der Bauerschaft Ehringhausen, die von ihm ihren Namen übernahm. Eigenherren der Hofstelle waren die Stiftsherren zu Cappenberg, offenbar nach einer Besitzübertragung im Jahre 1270. Damals beurkundete Graf Engelbert von der Mark, dass Ritter Adolf von Westwik für 130 Mark auf ein Haus in „Ehringhusen“ verzichtet habe, das er vom Märker zu Lehen hatte. Der Graf überträgt das Haus nebst Äckern, Wäldern, Wiesen und Weiden sowie allen Nutzungsrechten an das Kloster „zu immerwährendem Besitz“. Das galt bis 1803, bis zum Reichsdeputationshauptschluss, der allen Kirchenbesitz aufhob. An das Stift Cappenberg mussten die „Aufsitzer“ des Hofes Ehringhausen die Abgaben entrichten. Beim Tod eines Bauern auf Ehringhausen wurde gegen Gebühr (Gewinngeld) ein Gewinnbrief aufgesetzt. Mit diesem Brief musste das Lehen vom nachfolgenden Bauern neu gewonnen werden. Der letzte Gewinnbrief wurde von Cappenberg am 27. Juli 1790 ausgestellt für Ferdinand Ehringhausen und seine Frau Karoline.

1803 Ablösung der zahlreichen Verpflichtungen

Es gab eine Vielzahl von Verpflichtungen an zahlreiche Empfänger. Die Abgaben an Cappenberg: 50,5 Taler, 8 Hühner, 3 Tage Eichen und Buchen pflanzen, Schlagholz und 4 Fuder Torf zu den Mühlenbetrieben fahren, für die Hofherrschaft die gewöhnlichen Nebendienste. An die Amtsrentei: 10 Schillinge Kuhgeld, 2,5 Taler für 12 Spanndienste, ein Fuder Holz. Messkorn: an die Dechanei 2 Scheffel Gerste, an den Küster 1 Scheffel Roggen. An die Kirche : 2 Becher Saat, 1/4 Pfund Wachs, 1 Klanke (etwa 3 Pfund) Flachs. Diese Abgaben wurden 1851 abgelöst mit 955 „Thaler“ an den preußischen Fiskus. Das war nach damaligem Kaufwert eine sehr hohe Summe. Manche Höfe konnten sie nicht bezahlen und gingen bankrott. 1803 war die Eigenhörigkeit beendet; die kirchlichen Güter gingen über an das Königreich Preußen und mit ihnen die wirtschaftlichen Rechte. Vom preußischen Fiskus kaufte der frühere preußische Staatsminister Freiherr vom und zum Stein Cappenberg.

Fürsorge des Bürgermeisters Franz Anton Ehringhausen

Franz Anton Ehringhausen hat als Bürgermeister von Werne in Krisenjahren (1815 -1817), als eine große Hungersnot herrschte, mit Organisationstalent und teils mit seinem eigenen Geld die hungernden Schichten in der Stadt Werne mit Brotgetreide versorgt. 1815 war auf einer indonesischen Insel der Vulkan Tambora mit apokalyptischer Urgewalt ausgebrochen und hatte der Welt ein Jahr ohne Sonne beschert. Die Verbundenheit des Hofes Ehringhausen zu Cappenberg erhielt sich auch in einem anderen Zusammenhang. Der Freiherr vom und zum Stein und seine Nachfahren durften für den Gemeinderat der Stadt Werne gemäß dem Dreiklassenwahlrecht, das an den Besitz gebunden war, ihre äußerst gewichtige Stimme abgeben. Die Gräfin Kielmannsegge, Erbin des Freiherren, übertrug dieses Wahlrecht mehrmals einem Ehringhausen.

Bau und Funktion der Gebäude auf dem Hof

Früher stand der Hof weiter im Osten. Es war ein großer Gräftenhof. Diese Gräften sind inzwischen zugeschüttet. Das erheblich größere neue Wohnhaus mit einem benachbarten Speicher hatte 1890 Heinrich Ehringhausen gebaut. Dieser Ehringhausen wurde wegen seiner repräsentativen Kleidung der Lord genannt. Manfred Glitz-Ehringhausen erzählt, er habe eine Spindel an der Stelle im Acker gefunden, an der früher das Wohnhaus gestanden habe. Diese Spindel habe er bei Pollender fürs Museum abgeliefert und zur Belohnung ein Eis bekommen.


Toreinfahrten wie die in Ehringhausen dienten in der Regel auch als Lager für Heu, Stroh und Getreide. Zur Scheune und zum Hauptgebäude gehörte die Tenne, der Raumteil hinter den Toren, mit einem befestigten Fußboden, auf dem nach der Ernte das Getreide gedroschen wurde. Ursprünglich bestanden diese Böden meist nur aus gestampftem Lehm. Die beladenen Erntewagen konnten geradewegs die Scheune durchfahren. Innen stakten Bauer und Knechte das Heu oder die Getreidegarben vom Wagen auf den Dachboden. Anschließend konnte das Fuhrwerk an der anderen Seite hinausfahren, ohne dass die Zugtiere ausgespannt werden mussten.

Eine fintenreiche Nutzung nach ausgiebiger Feier

Zu solchen Durchfahrtscheunen wird in Westfalen folgende Anekdote erzählt: Nach einer langen Feier auf einem Bauernhof konnten die Gäste in der Scheune übernachten. Der Enkel des Hofbesitzers sollte aufpassen, dass Männer und Frauen die beiden Scheunentore getrennt für die Übernachtung benutzten, die Frauen links, die Männer rechts. Schon nach kurzer Zeit rannte er zurück zum Großvater und rief auf Platt: „Mi sin se all dörnanner kuemen!“.

Rochuskapelle

Aufgrund unseres medizinischen Fortschritts…

Kirche St. Christophorus

Wer eine gotische Kathedrale betritt…

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Der Jahresbeitrag beträgt 20 € für Einzelmitglieder, 30 € für Ehepaare und 10 € für Schüler, Auszubildende und Studenten.

Dabei handelt es sich um Mindestbeiträge, die im Sinne einer Unterstützung des Vereins von Ihnen individuell erhöht werden können. Tragen Sie daher in dem Vordruck „SEPA-Lastschriftmandat“ in der Zeile „Betrag Euro“ den von Ihnen gewünschten Betrag ein. Alle Beiträge sind steuerlich absetzbar.

K.-H. Schwarze, G. Smusch

Werne am 18.02.2015

Satzung des Vereins „Freunde des historischen Stadtkerns Werne“
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 11.03.2015 in Werne
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund
unter der Registernummer UR. Nr. 55/2015

Präambel

Die Werner Altstadt bietet einen Überblick über das kulturelle Erbe vergangener Jahrhunderte. Aus fast jeder großen Kulturepoche – von der Gotik bis in die Moderne – reichen die Beispiele bürgerlichen Wohnens, von der mittelalterlichen Mittelschicht der Handwerker und Ackerbürger bis hin zu Zechenhäusern. Neben den Glanzlichtern, Christophorus-Kirche, Rathaus, Kloster, gibt es auch in den Seitenstraßen viele historische Gebäude, die Stilmerkmale ihrer Entstehungszeit aufweisen. Darunter haben sich Häuser erhalten, in denen Einwohner der unteren Schichten gelebt haben. Damit verkörpert der historische Stadtkern von Werne in besonderer Weise die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Stadt. Noch! Denn infolge vergangener Sanierungsmaßnahmen ist ein Teil des kulturellen Erbes bereits unwiederbringlich verloren gegangen. Das noch vorhandene Erbe als Zeugnis der Bau- und Kulturgeschichte für die Nachwelt zu bewahren, ist das Anliegen des Vereins der Freunde des historischen Stadtkerns. Dafür will er tatkräftig wirken und in der Öffentlichkeit werben. Ein sensibler und sachgerechter Umgang mit Ortsbild und Denkmälern ist sein Ziel. Werne soll eine Stadt mit individuellem Gepräge bleiben, die nachfolgenden Generationen ein Gefühl von Identität und Zugehörigkeit vermittelt.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freunde des historischen Stadtkerns Werne“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name des Vereins

„Freunde des historischen Stadtkerns Werne e.V.“

(nachfolgend Verein genannt).
Der Verein hat seinen Sitz in Werne.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein, der nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um hauptamtliche Angestellte des Vereins. Auslagen werden erstattet. Gewinne aus Kauf/Verkauf sind den gemeinnützigen Aufgabenstellungen zuzuleiten. Der Vorstand kann unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe der pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege sowie die Förderung von Kunst und Kultur.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein

a. die Instandhaltung und Instandsetzung von Baudenkmälern fördert und betreibt,
b. sich darum bemüht, dass die von ihm geförderten oder eigenverantwortlich instandgesetzten Baudenkmäler so genutzt werden, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gesichert ist,
c. Bestrebungen zur Belebung und Attraktivitätssteigerung Wernes unterstützt,
d. Öffentlichkeitsarbeit für den Gedanken der Stadtgestaltung unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten leistet,
e. die Kulturpflege fördert und Traditionen sinnvoll bewahrt, beispielsweise durch Einrichtung und Betrieb von musealen Einrichtungen,
f. die denkmalpflegerischen Maßnahmen, soweit erforderlich, nach vorhergehender Abstimmung und in Zusammenarbeit mit der Stadt als Untere Denkmalbehörde und/oder dem Landesamt für Denkmalpflege in Münster veranlasst,
g. die Koordination, Unterstützung oder Veranlassung der vorgenannten Maßnahmen wahrnimmt und/oder einleitet.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen zumindest anteilig durch Jahresbeiträge der Mitglieder aufgebracht werden. Diese Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 31. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Weitere materielle Erträge können entstehen durch Einnahmen aus Veranstaltungen, durch Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen und/oder durch Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse, Zu- und Wiederverkäufe und sonstige Zuwendungen, auch durch Sponsoring und dgl.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes inne und unterliegen der regulären Beitragspflicht.

3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch besondere Unterstützung fördern.

4. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

5. Ehrenmitglieder sind solche, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

6. Für außerordentliche und fördernde Mitglieder entsteht keine Beitragspflicht. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen werden, die sich den Vereinsrichtlinien entsprechend ausrichten.

2. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Antrag kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei allen Mitgliedern durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Eine vorzeitige Kündigung der Mitgliedschaft führt nicht zur Beitragserstattung.

3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung die Beschwerde zulässig. Darüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

3. Kein Mitglied kann, abgesehen von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, gegen seinen Willen aus Vereinsbeschlüssen mit weiteren finanziellen Beiträgen belastet werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Fachbeirat.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie einem Beisitzer und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann einen weiteren Beisitzer berufen.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam, darunter der erste oder der stellvertretende Vorsitzende, nach außen vertreten.

3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestellen. Diese Entscheidung des Vorstandes bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten. Als ‚schriftlich’ werden sowohl der eingeschriebene Brief, das Telegramm, Telefax, E-Mail oder sonstige Methoden der fernschriftlichen Übertragung anerkannt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.

8. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, per E-Mail, schriftlich oder telegraphisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 9a Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

§ 9b Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Vorbereitung und Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
d. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
e. Erstellung einer Geschäftsordnung;
f. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Über die besondere Bedeutung einer Angelegenheit entscheidet der Vorstand mit einer zweidrittel Mehrheit.

3. Der Vorstand kann einen Fachbeirat bestellen, dessen Amtsperiode der des Vorstandes entspricht. Der Fachbeirat besteht aus vorzugsweise vier Personen und kann je nach Aufgabenstellung entsprechend verkleinert oder erweitert werden.

§ 9c Fachbeirat

Der Fachbeirat berät den Vorstand beispielsweise in denkmalpflegerischer, gestalterischer, finanzieller, rechtlicher und technischer Hinsicht. Dem Fachbeirat gehören an:

ein für den Denkmalschutz und/oder die Denkmalpflege zuständiger Vertreter der Stadtverwaltung,
ein Rechtsberater,
ein Vertreter eines inländischen Bankinstituts,
ein Architekt oder Fachmann des Bauwesens und weitere.

Der Fachbeirat wählt ein Mitglied zum Sprecher, der diesen gegenüber dem Vorstand vertritt. Der Fachbeirat steht dem Vorstand einzeln, gemeinsam oder je nach Aufgabenstellung in Fachgruppen beratend und unterstützend zur Verfügung. Seine Sitzungen sind vom Vorstand einzuberufen, der auch an diesen teilnehmen kann. Die Empfehlungen des Fachbeirats werden von diesem mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Fachbeirates ist ehrenamtlich.

§ 9d Arbeitskreise

1. Zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins können Arbeitskreise gebildet werden. Zur Beratung und Unterstützung können Nichtmitglieder vom Vorstand in die Arbeitskreise berufen werden.

2. Jeder Arbeitskreis wählt ein Mitglied zum Sprecher, der den Arbeitskreis gegenüber dem Vorstand vertritt.

3. Über die Einrichtung und Zusammensetzung eines Arbeitskreises entscheidet der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Aufnahme- oder Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

§ 10a Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr und zwar im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Auch eine Einladung in den Presseorganen Ruhr-Nachrichten, Westfälischer Anzeiger und Werne am Sonntag oder deren Rechtsnachfolger gilt als ordnungsgemäß. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Bei einem solchen Antrag auf Ergänzung kann über diesen Tagesordnungspunkt lediglich eine Aussprache oder Beratung, aber keine Beschlussfassung erfolgen.

§10b Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§10c Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs zum ersten und zweiten Vorsitzenden einem Wahlleiter übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine solche beantragt.

3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Rechnungsprüfer

1. Der/die Rechnungsprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Es sollen vorzugsweise zwei Rechnungsprüfer bestellt werden.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben bei der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die vorzeitige Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Förderverein Stadtmuseum Werne e.V. und den Heimatverein Werne e.V., die es entsprechend den mit den Zwecken des Vereins verfolgten Zielen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Haftungsausschluss

Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde
Vereinsmitglieder bestehen, hat der/die Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes und des Fachbeirates für Schadensersatzansprüche gegen den Verein, ist ausgeschlossen.