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Denkmäler

Leben und Wohnen

Reich und arm

Die Reichen in Werne wohnten zunächst vornehmlich an den Hauptverkehrsadern, der Stein- und der Bonenstraße. Das waren Händler, Gastwirte und Inhaber von Brauereien und Brennereien, später kamen Ärzte, Anwälte und Lehrer dazu.

Die Wohlhabenden ließen ihre Bediensteten in kleinen Häusern wohnen, sogenannten Gademen, schlichten Gebäuden, die oft eingeklemmt zwischen großen Gebäuden oder in einer Randlage auf geringer Grundfläche gebaut wurden. Noch bescheidener wohnten etwa Tagelöhner.

Zu einer Mittelschicht können einige der zahlreichen Handwerker gezählt werden und auch einige der Ackerbürger. Deren Gebäude waren insofern größer, da Werkstatt und Wohnung zumeist unter einem Dach lagen.

Handwerker und Ackerbürger

Die Häuser dieser Mittelschicht zeigen oft eine auffällige Zweiteilung, links der Wohnteil mit der „Guten Stube“ zur Straße hin und rechts die Werkstatt der Handwerker bzw. die Tennenzufahrt für die Erntewagen. So noch gut erhalten im Haus Kleine Burgstraße 12. Unter den zahlreichen Ackerbürgern gab es allerdings nur wenige, die mehr erwirtschafteten, als sie für ihre Existenzsicherung benötigten.

Während zu den reicheren Handwerkern um 1850 etwa einig der 15 Schumacher oder auch die 8 Schmiede zählten, waren die 44 Weber eher arm. In ihren schmalen kleinen Häusern reichte der Platz gerade für einen Webstuhl. Das Haus Burgtraße 3 ist ein solches typisches, gut erhaltenes Handwerkerhaus aus dem 17. Jahrhundert.

Fachwerk: sichtbar und verkleidet

Bis 1850 waren alle Gebäude außer St. Christophorus, Kloster, Rathaus und Steinhaus Fachwerkgebäude. Zwar wurden noch bis 1905 Häuser in Fachwerk errichtet. Doch dieser Zeitgeschmack änderte sich mit dem wirtschaftlichen Aufschwung, vornehmlich seit 1899 mit dem Abteufen der Zeche. Jetzt galt das Fachwerk als unmodern, altmodisch. Fortschritt war angesagt. Man wollte großstädtisch wirken. Das Fachwerk wurde überputzt, verbrettert oder mit einer Massivwand verblendet. Erst schrittweise hat man in späteren Jahrzehnten das Fachwerk als schön empfunden und teils wieder freigelegt. Heute gibt es in der Altstadt noch 48 Gebäude in Sichtfachwerk und 76 Fachwerkhäuser, die verkleidet sind. Um 1900 wurden solche Fassaden oft im Gründerzeitstil und danach im Jugendstil reich ausgeschmückt.

Der Roggenmarkt: Bürger und Bauern

Der Roggenmarkt gilt als ältester Platz in Werne. Er entstand eher ungeplant als Markt der Bauern nordwestlich des alten Rechtsbezirks des Kirchhofes und in der Nähe des landesherrlichen Amtssitzes. Am westlichen Ende des Roggenmarktes wurden bei Ausgrabungen die Fundamente eines großen Gebäudes entdeckt. Dabei handelt es sich vermutlich um den ehemaligen Burghof der Prämonstratenser in Cappenberg, die Grundrechte in Werne besaßen. Die eigenhörigen Bauern mussten hier ihre Abgabe entrichten.

Gademe in Werne

Gademe sind kleinere Häuser der Unterschichten. In ihnen wohnten die Bediensteten der Reichen und Tagelöhner, und das in äußerst beengten Wohnverhältnissen. Im Kern der Stadt gab es mehrere Gademe, die an größere Gebäude angelehnt waren. Reichere Bürger ließen in ihnen ihre Bediensteten wohnen. Noch gut erhaltene Beispiele sind das Haus Moormannplatz 2 und Kirchhof 2a. Sie sind eingeklemmt zwischen größeren Gebäuden; das sparte Baukosten. Einige kleinere Häuser sind erhalten, weil sie in Geschäftslokale umgenutzt wurden.

Ackerbürger

Sicher in der Ringmauer, die Feldarbeit jedoch weit draußen

Nach dem Überfall des Grafen von der Mark im Jahre 1400 wurden zur Verstärkung der wehrfähigen Bewohner die Einwohner der Bauerschaften Werne und Mottenheim gezwungen, ihre Wohnstätten aufzugeben. Sie lösten die Einzelteile des Fachwerkskeletts aus den Verzapfungen und bauten damit ihre Häuser in der Stadt wieder auf. Mit der Umsiedlung erhöhte der Landesherr die Wehrfähigkeit der Stadt gegen den Fehdegegner südlich der Lippe, den Grafen von der Mark. Zum Schutz wurde die Stadt in den folgenden Jahren mit einer Mauer umgürtet.

Denkmäler entlang der Südmauer

Die Straße „Südmauer“ verlief und verläuft im westlichen Teil weitgehend exakt innerhalb direkt entlang des alten Mauerrings. Nur vor dem jüdischen Friedhof ist ein Teil der alten Ringmauer noch erhalten.

Die Häuser 29 und 31, die nach dem Abriss des Mauerrings in den Jahren um 1850 erbaut wurden, schließen direkt an den erhaltenen Mauerteil an, und zwar so, dass die ebenerdigen Reste der Mauer die Fundamente der straßenseitigen Außenwand dieser Häuser bilden. Das sorgt für Stabilität. Das gilt ebenso für das kleine Haus 41 am Ende der Südstraße. Dort sind die rückwärtigen Wände entsprechend aufgesetzt. Im Keller dieses Hauses und an der Außenseite nach Süden sind noch alte Mauerreste sichtbar.

Die Südmauer schließt zur Steinstraße hin mit dem Torwärterhäuschen ab. Vom Eingang an der Steinstraße aus kontrollierte der Torwärter im Mittelalter den wichtigen Zugang zur Stadt, der durch das Steintor führte. Das Haus schräg gegenüber, Steinstraße 40, 1850 erbaut, ist schon eines der Häuser, die nach dem Abriss außerhalb des Mauerrings errichtet werden konnten. Es ist auch eines der ersten Häuser, die nicht mehr in Fachwerk, sondern in Massivbauweise gebaut wurden.

K.-H. Schwarze, G. Smusch

Werne am 18.02.2015

Satzung des Vereins „Freunde des historischen Stadtkerns Werne“
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 11.03.2015 in Werne
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Dortmund
unter der Registernummer UR. Nr. 55/2015

Präambel

Die Werner Altstadt bietet einen Überblick über das kulturelle Erbe vergangener Jahrhunderte. Aus fast jeder großen Kulturepoche – von der Gotik bis in die Moderne – reichen die Beispiele bürgerlichen Wohnens, von der mittelalterlichen Mittelschicht der Handwerker und Ackerbürger bis hin zu Zechenhäusern. Neben den Glanzlichtern, Christophorus-Kirche, Rathaus, Kloster, gibt es auch in den Seitenstraßen viele historische Gebäude, die Stilmerkmale ihrer Entstehungszeit aufweisen. Darunter haben sich Häuser erhalten, in denen Einwohner der unteren Schichten gelebt haben. Damit verkörpert der historische Stadtkern von Werne in besonderer Weise die Sozial- und Wirtschaftsgeschichte der Stadt. Noch! Denn infolge vergangener Sanierungsmaßnahmen ist ein Teil des kulturellen Erbes bereits unwiederbringlich verloren gegangen. Das noch vorhandene Erbe als Zeugnis der Bau- und Kulturgeschichte für die Nachwelt zu bewahren, ist das Anliegen des Vereins der Freunde des historischen Stadtkerns. Dafür will er tatkräftig wirken und in der Öffentlichkeit werben. Ein sensibler und sachgerechter Umgang mit Ortsbild und Denkmälern ist sein Ziel. Werne soll eine Stadt mit individuellem Gepräge bleiben, die nachfolgenden Generationen ein Gefühl von Identität und Zugehörigkeit vermittelt.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Freunde des historischen Stadtkerns Werne“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name des Vereins

„Freunde des historischen Stadtkerns Werne e.V.“

(nachfolgend Verein genannt).
Der Verein hat seinen Sitz in Werne.

2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein, der nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet ist. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig, es sei denn, es handelt sich um hauptamtliche Angestellte des Vereins. Auslagen werden erstattet. Gewinne aus Kauf/Verkauf sind den gemeinnützigen Aufgabenstellungen zuzuleiten. Der Vorstand kann unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins eine Vergütung nach Maßgabe der pauschalen Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a ESTG beschließen. Zweck des Vereins ist die Förderung des Denkmalschutzes, der Denkmalpflege sowie die Förderung von Kunst und Kultur.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht, dass der Verein

a. die Instandhaltung und Instandsetzung von Baudenkmälern fördert und betreibt,
b. sich darum bemüht, dass die von ihm geförderten oder eigenverantwortlich instandgesetzten Baudenkmäler so genutzt werden, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gesichert ist,
c. Bestrebungen zur Belebung und Attraktivitätssteigerung Wernes unterstützt,
d. Öffentlichkeitsarbeit für den Gedanken der Stadtgestaltung unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten leistet,
e. die Kulturpflege fördert und Traditionen sinnvoll bewahrt, beispielsweise durch Einrichtung und Betrieb von musealen Einrichtungen,
f. die denkmalpflegerischen Maßnahmen, soweit erforderlich, nach vorhergehender Abstimmung und in Zusammenarbeit mit der Stadt als Untere Denkmalbehörde und/oder dem Landesamt für Denkmalpflege in Münster veranlasst,
g. die Koordination, Unterstützung oder Veranlassung der vorgenannten Maßnahmen wahrnimmt und/oder einleitet.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen zumindest anteilig durch Jahresbeiträge der Mitglieder aufgebracht werden. Diese Mitgliedsbeiträge sind bis spätestens 31. März eines jeden Kalenderjahres für das jeweils laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Weitere materielle Erträge können entstehen durch Einnahmen aus Veranstaltungen, durch Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen und/oder durch Spenden, Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse, Zu- und Wiederverkäufe und sonstige Zuwendungen, auch durch Sponsoring und dgl.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.

2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben alle Rechte und Pflichten eines Vereinsmitgliedes inne und unterliegen der regulären Beitragspflicht.

3. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch besondere Unterstützung fördern.

4. Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein Geld- bzw. Sachzuwendungen oder unentgeltliche Dienstleistungen erbringt.

5. Ehrenmitglieder sind solche, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

6. Für außerordentliche und fördernde Mitglieder entsteht keine Beitragspflicht. Sie haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18.Lebensjahr vollendet haben, sowie juristische Personen werden, die sich den Vereinsrichtlinien entsprechend ausrichten.

2. Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

3. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung über den Antrag kann ohne Angabe von Gründen erfolgen. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Vorstandes kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheides eine schriftliche Beschwerde beim Vorstand einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei allen Mitgliedern durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Eine vorzeitige Kündigung der Mitgliedschaft führt nicht zur Beitragserstattung.

3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als vier Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten oder wegen unehrenhaften Verhaltens mit einer 2/3 Mehrheit erfolgen. Gegen den Beschluss ist innerhalb von einem Monat nach Zustellung die Beschwerde zulässig. Darüber entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern zu. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

3. Kein Mitglied kann, abgesehen von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages, gegen seinen Willen aus Vereinsbeschlüssen mit weiteren finanziellen Beiträgen belastet werden.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und der Fachbeirat.

§ 9 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins i.S.v. §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister sowie einem Beisitzer und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand kann einen weiteren Beisitzer berufen.

2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam, darunter der erste oder der stellvertretende Vorsitzende, nach außen vertreten.

3. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestellen. Diese Entscheidung des Vorstandes bedarf nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich unter Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen ist einzuhalten. Als ‚schriftlich’ werden sowohl der eingeschriebene Brief, das Telegramm, Telefax, E-Mail oder sonstige Methoden der fernschriftlichen Übertragung anerkannt.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

7. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dieser Art der Beschlussfassung zustimmen.

8. Beschlüsse können auch im Umlauf telefonisch, per E-Mail, schriftlich oder telegraphisch gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.

§ 9a Wahl und Amtsdauer des Vorstands

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

§ 9b Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c. Vorbereitung und Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,
d. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
e. Erstellung einer Geschäftsordnung;
f. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen.

2. In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen. Über die besondere Bedeutung einer Angelegenheit entscheidet der Vorstand mit einer zweidrittel Mehrheit.

3. Der Vorstand kann einen Fachbeirat bestellen, dessen Amtsperiode der des Vorstandes entspricht. Der Fachbeirat besteht aus vorzugsweise vier Personen und kann je nach Aufgabenstellung entsprechend verkleinert oder erweitert werden.

§ 9c Fachbeirat

Der Fachbeirat berät den Vorstand beispielsweise in denkmalpflegerischer, gestalterischer, finanzieller, rechtlicher und technischer Hinsicht. Dem Fachbeirat gehören an:

ein für den Denkmalschutz und/oder die Denkmalpflege zuständiger Vertreter der Stadtverwaltung,
ein Rechtsberater,
ein Vertreter eines inländischen Bankinstituts,
ein Architekt oder Fachmann des Bauwesens und weitere.

Der Fachbeirat wählt ein Mitglied zum Sprecher, der diesen gegenüber dem Vorstand vertritt. Der Fachbeirat steht dem Vorstand einzeln, gemeinsam oder je nach Aufgabenstellung in Fachgruppen beratend und unterstützend zur Verfügung. Seine Sitzungen sind vom Vorstand einzuberufen, der auch an diesen teilnehmen kann. Die Empfehlungen des Fachbeirats werden von diesem mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen. Die Tätigkeit der Mitglieder des Fachbeirates ist ehrenamtlich.

§ 9d Arbeitskreise

1. Zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele des Vereins können Arbeitskreise gebildet werden. Zur Beratung und Unterstützung können Nichtmitglieder vom Vorstand in die Arbeitskreise berufen werden.

2. Jeder Arbeitskreis wählt ein Mitglied zum Sprecher, der den Arbeitskreis gegenüber dem Vorstand vertritt.

3. Über die Einrichtung und Zusammensetzung eines Arbeitskreises entscheidet der Vorstand.

§ 10 Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
b) Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins;
f) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Aufnahme- oder Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.

§ 10a Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr und zwar im ersten Quartal, soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Post- bzw. E-Mail-Adresse gerichtet ist. Auch eine Einladung in den Presseorganen Ruhr-Nachrichten, Westfälischer Anzeiger und Werne am Sonntag oder deren Rechtsnachfolger gilt als ordnungsgemäß. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

2. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung. Bei einem solchen Antrag auf Ergänzung kann über diesen Tagesordnungspunkt lediglich eine Aussprache oder Beratung, aber keine Beschlussfassung erfolgen.

§10b Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Drittel der Mitglieder diese schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§10c Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs zum ersten und zweiten Vorsitzenden einem Wahlleiter übertragen werden.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der/die Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder eine solche beantragt.

3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Viertel aller Mitglieder beschlossen werden.

5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.

6. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Protokollführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 11 Rechnungsprüfer

1. Der/die Rechnungsprüfer/in wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Es sollen vorzugsweise zwei Rechnungsprüfer bestellt werden.

2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben bei der Mitgliederversammlung über das Ergebnis ihrer Überprüfung zu berichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die vorzeitige Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

2. Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Förderverein Stadtmuseum Werne e.V. und den Heimatverein Werne e.V., die es entsprechend den mit den Zwecken des Vereins verfolgten Zielen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden haben.

4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 13 Haftungsausschluss

Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde
Vereinsmitglieder bestehen, hat der/die Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstandes und des Fachbeirates für Schadensersatzansprüche gegen den Verein, ist ausgeschlossen.